CoronaSchVO: Neue Auslegungshinweise für den Einzelhandel, Dienstleister im Gesundheitwesen u.a.,
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MAGS NRW
Die Auslegungshinweise enthalten eine Reihe von Konkretisierungen zur CoronaSchVO sowie Antworten auf offene Fragen, so z.B.:
- Regeln und Vorgaben zur Berechnung der zulässigen Verkaufsfläche im Einzelhandel,
- Regelungen zur zulässigen Personenzahl auf der zulässigen Verkaufsfläche,
- Wahlrechten bei Mischsortimenten
- Grundsätzliches Verbot für Bekleidungs- und Elektronikgeschäfte > 800qm,
- Regelungen für Fahrschulen und Hundeschulen
- Erläuterungen für Dienstleister im Gesundheitswesen und medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen, hier insbes. Regelungen für Podologen vs. Kosmetischer Fusspflege.
- Definition und Abgrenzungen Veranstaltungen vs. Versammlungen
- Training von Berufssportlern
Auf die Regelungen in der Anlage wird verwiesen.
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Erstellt am
Mittwoch, 29. April 2020 - 19:13
Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff